Die §§ 95, 98 und 173 des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmen, dass sich jede Klassenelternschaft, jeder Schulelternrat, die Gemeinde-, Stadt-, Kreiselternräte sowie der Landeselternrat eine eigene Geschäftsordnung geben.

Die aktuelle Geschäftsordnung des SER des AEG:

Diese Geschäftsordnung basiert auf den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) i.d.F. vom Dez. 1997 und der Verordnung des NS KM vom 4. Juni 1997 über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen (EWO)

§ 1 Organisation und besondere Regelung der Elternvertretung

1.1 Organisation

  • Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden und deren Stellvertretern der Klassenelternschaften, den gewählten Elternvertretern für die minderjährigen Schüler im Sekundarbereich II sowie dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Erziehungsberechtigten der ausländischen Schüler, sofern diese jemanden aus ihrer Mitte gewählt haben.
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern.

1.2 Besondere Regelung der Elternvertretung ab dem Schuljahr 2002/03

  • Im Sekundarbereich II (Klasse 11 bis 13) werden die Vorsitzenden und Stellvertreter der Klassenelternschaften und, soweit keine Klassenverbände bestehen, die Elternvertreter der minderjährigen Schüler für 1 Jahr gewählt.

§ 2 Aufgaben des Schulelternrates

2.1 Wahlen

  • Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte für 2 Schuljahre den Vorsitzenden und die 4 Stellvertreter des Vorstandes des Schulelternrates. Es ist offiziell ein 1. Stellvertreter des Vorsitzenden zu benennen.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Im letzten halben Jahr der Amtsperiode kann von einer Nachwahl abgesehen werden.
  • Ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternrates bleibt bis zum Ende der gewählten Amtszeit in seinem Amt, auch wenn es nicht mehr Elternvertreter einer Klassenelternschaft ist, sofern sein Kind noch in der Schule ist. Sein Stimmrecht entfällt natürlich, da die bisher vertretende Klassenelternschaft durch einen neuen stimmberechtigten Elternvertreter vertreten ist.
  • Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre möglichst aus seiner Mitte gemäß § 36 NSchG:
    • die Elternvertreter und Stellvertreter für die Gesamtkonferenzen,
    • die Elternvertreter und Stellvertreter für die Teilkonferenzen,
    • die Elternvertreter und Stellvertreter für die Fachkonferenzen,
    • die Elternvertreter und Stellvertreter für den Lehrer/Eltern Ausschuss nach § 39 NSchG (falls dieser besteht).
  • Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte gemäß den Aufforderungen der Stadt und des Landkreises 97 NSchG) mittelbar (durch 2 Delegierte) oder unmittelbar Mitglieder des Stadtelternrates und Kreiselternrates für 2 Schuljahre.
  • Die Wahlen werden per Handaufheben durchgeführt, falls nicht ein Mitglied Stimmzettel wünscht. Es gelten die Bestimmungen des § 91 des NSchG und die EWO.

2.2 Ständige Aufgaben

  • Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen
  • Er vertritt die Interessen der Elternschaft der Schule und ist gehalten, in diesem Sinne vertrauensvoll und konstruktiv mit Schülern, Eltern, Elternvertretern, Lehrern, Schulleitung und Schulträger zusammenzuarbeiten. Es gehört dazu, jederzeit ein offenes Ohr zu haben, Themen aufzugreifen und zu behandeln, das zur Verfügung stehende Informationsmaterial zu verarbeiten und die Kontakte zwischen den Beteiligten zu pflegen.
  • Private Angelegenheiten von Lehrkräften, Schülern und Eltern dürfen nicht behandelt werden.
  • Die einzelnen Mitglieder berichten dem Schulelternrat Wesentliches aus ihrer Tätigkeit.
  • Die gewählten Elternvertreter in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat aus ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebotes.
  • Die Mitglieder des Schulelternrates berichten ihrer Klassenelternschaft aus ihrer Tätigkeit unter Wahrung der gegebenenfalls gebotenen Vertraulichkeit.
  • Mitglieder des Schulelternrates sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des Schulelternrates abzugeben.
  • Eine Verhinderung an der Teilnahme einer Elternratssitzung ist dem Vorstandsvorsitzendem rechtzeitig vorher mitzuteilen.
  • Um die Kommunikation zu erleichtern wird mindestens eine Kontaktadresse (Telefonnummer oder E-Mail) von Mitgliedern des Schulelternrats zu Beginn des Schuljahres in den Offiziellen Mitteilungen an die Eltern veröffentlicht.

§ 3 Mitwirkungsrechte des Schulelternrates

  • Der Schulelternrat ist vor grundsätzlichen Entscheidungen in der Schule von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz zu hören. Dies betrifft insbesondere die Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, Änderung der Organisation in der Schule und die Einführung von neuen Schulbüchern.
  • Schulleitung und Lehrkräfte müssen dem Schulelternrat die erforderlichen Auskünfte erteilen, damit sich der Schulelternrat mit den Themen auseinandersetzen kann.

§ 4 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorsitzende und seine Stellvertreter klären zu Beginn der Zusammenarbeit die Arbeitseinteilung oder -aufteilung. Der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt grundsätzlich den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder sonstiger
  • Verhinderung und übernimmt seine Aufgaben.
  • Der Vorsitzende beantragt zu Beginn seiner Amtsperiode die Beschlussfassung der Gesamtkonferenz über die Anzahl der Elternvertreter in den Konferenzen.
  • Der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit. Im Einzelfall kann er diese Aufgabe im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern einem Mitglied des Vorstandes übergeben.
  • Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und führt gegebenenfalls eine Rednerliste. Die Leitung kann im Einzelfall auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.
  • Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung und die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes und des Schulelternrates gemäß § 5 dieser Geschäftsordnung.
  • Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Elternrates aus oder bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand jemanden dazu.
  • Der Vorsitzende führt den Schriftverkehr oder übergibt dieses im Einzelfall einem Vorstandsmitglied.
  • Der Vorsitzende führt Gespräche mit dem Schulleiter über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichts und zieht gegebenenfalls den Vorstand hinzu.
  • Der Vorsitzende informiert die Elternschaft über wichtige Vorhaben.
  • Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung.
  • Der Vorsitzende sorgt dafür, dass alle Mitglieder des Schulelternrates und die Schulleitung die Geschäftsordnung erhalten.
  • Der Vorsitzende ist verpflichtet, seinen Amtsnachfolger die für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen des Schulelternrates (Protokolle, Schriftverkehr, Informationen) zu übergeben.
  • Der Vorsitzende fordert die Elternvertreter in den Fach-, Teil- und Gesamtkonferenzen sowie den Ausschüssen auf, über ihre Tätigkeiten zu berichten und lädt diese gegebenenfalls zu Gesprächen oder Sitzungen ein, auch wenn sie nicht Mitglied im Schulelternrat sind.
  • Der Vorstand berichtet dem Schulelternrat über seine Tätigkeit.
  • Der Vorstand unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit.
  • Der Vorstand berät und verhandelt mit der Schulleitung, welche erforderlichen Einrichtungen und welchen notwendigen Geschäftsbedarf für die Wahrung der Aufgaben der Elternvertretung durch die Schule zur Verfügung zu stellen ist.
  • Der Vorstand kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten über seine Tätigkeit berichten.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5 Sitzungen

  • Mindestens 2 mal im Schuljahr und zusätzlich nach Bedarf findet eine Elternratssitzung statt. Die Termine sollten in Abstimmung mit den Terminen der Gesamtkonferenzen stattfinden, damit im Bedarfsfall einzelne Themen der Gesamtkonferenz mit dem Schulelternrat besprochen werden können und dadurch die Elternvertreter in der Gesamtkonferenz die Haltung des Schulelternrates wiedergeben können. Hier ist eine Informationsabsprache zwischen Vorstand und Schulleitung unbedingt erforderlich.
  • Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
  • In begründeten Fällen kann der Vorsitzende formlos ohne Einhaltung einer Frist eine Sitzung einberufen.
  • Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen; die Einladung erfolgt über den E-Mail-Verteiler und durch Ankündigung auf der Internet-Seite des SER. Mitglieder des SER, die Einladungen in Papierform haben möchten, tragen sich am Anfang des Schuljahres in eine Liste im Sekretariat ein
  • Die Einladung soll eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Der Einladung ist das Protokoll der letzten Sitzung beizufügen, falls das Protokoll nicht bereits vorher verteilt wurde.
  • Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich spätestens 3 Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch mündlich zu Beginn oder während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Sitzungen des Schulelternrates sind nicht öffentlich. Es ist dem Vorstand aber freigestellt, Gäste (Schulleitung, Lehrkräfte, Schüler, Eltern oder sonstige Personen) einzuladen, sowohl zur gesamten Sitzung als auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten.
  • Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden. Zu den Anträgen der Geschäftsordnung gehören: Schließung der Rednerliste, Beendigung der Aussprache, Begrenzung der Redezeit, Schluss der Debatte, Absetzung oder Vertagung des Verhandlungsgegenstandes, Unterbrechung der Sitzung.

§ 6 Beschlussfassung

  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  • Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
  • Mitglieder, die zwei verschiedene Klassen vertreten, haben 2 Stimmen, allerdings gilt diese Regel nicht für Wahlen im Schulelternrat.

§ 7 Protokoll

  • Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll und eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu fertigen gemäß der Absprache im Vorstand.
  • Das Protokoll muss Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, sowie die Ergebnisse der einzelnen Besprechungspunkte der Tagesordnung enthalten.
  • Die gefassten Beschlüsse sollen mit Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
  • Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorsitzenden spätestens 3 Wochen nach der Sitzung vorzulegen und vom Vorsitzenden nach Prüfung bis 4 Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder des Schulelternrates und die Schulleitung weiterzuleiten.
  • Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
  • Einwände dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen.

§ 8 Ausschüsse

  • Der Schulelternrat kann ständige oder zeitlich befristete I aufgabenbegrenzte Ausschüsse bilden. Weitere Personen (Eltern, SchüIer, Lehrkräfte, Sachverständige)
  • können beratend zugezogen werden.
  • Jeder Ausschuss bildet aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und Protokollführer.
  • Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des Schulelternrates berechtigt, mit Personen, Organisationen, Institutionen über spezifische Sachfragen zu verhandeln und klärende Auskünfte einzuholen. Der Ausschussvorsitzende informiert den Vorstand des Schulelternrates und in Sitzungen des Schulelternrates.
  • Der Vorstand des Schulelternrates ist berechtigt an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  • Beschlüsse, die sich aus dem Ergebnis der Tätigkeit des Ausschusses ergeben, fasst der Schulelternrat.

§ 9 Bezeichnung

  • Die Bezeichnung für männliche Personen schließt männliche und weibliche Personen mit ein.

§ 10 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung

  • Die Geschäftsordnung ist gemäß den Voraussetzungen des § 6 dieser Geschäftsordnung beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  • Die Geschäftsordnung muss bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angepasst werden. Sonstige Änderungen sind unter den Voraussetzungen des § 6 zu beschließen.

Buchholz, 19.11.2001 (Unterschriften der Vorstandsmitglieder und des Protokollführers)