Das Niedersächsische Schulgesetz gilt z.Zt. in der Fassung vom 3. März 1998 , zuletzt geändert am 17.Juli 2006.

Im Schulgesetz gibt es einen eigenen Abschnitt unter der Überschrift „Elternvertretung“. Das Wort Elternvertretung wird mit dem Satz erläutert „Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit“.

Der Wechsel zwischen den Begriffen „Eltern“ und „Erziehungsberechtigten“ ist leicht zu erklären. Wir wissen alle, dass es aus verschiedenen Gründen Erziehungsberechtigte geben muss. Man braucht nur an das Beispiel Sorgerecht zu erinnern.

Wichtiger ist das Wort „Mitwirkung“. Deutlich wird damit gemacht, dass es um eine gemeinsame Sache zwischen der Schule und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gehen soll. Ebenso ist klar ausgedrückt, dass die Schule im Vordergrund steht. Mitwirkung heißt, die Schule bei der Durchführung ihres Auftrages zu unterstützen.

Das soll erreicht werden durch übersichtlich geregelte Formen der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern. Weil in fast allen Schulen die „Klasse“ die kleinste organisatorische Einheit ist, ist auch die „Klassenelternschaft“ die Basis der Räte. Die Klassenelternschaft ist so etwas wie eine Elternkonferenz. Die Ergebnisse ihrer Beratungen können durch die gewählten Vertreter in die Klassenkonferenz eingebracht werden.

Die Eltern können – so steht es im Gesetz – „alle schulischen Fragen“ erörtern (mit Ausnahme von privaten Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern). Festgelegt ist auch, dass die Lehrkräfte Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern haben. Wichtig sind dabei vor allem die Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in „besonderer Weise berührt wird“.

Ebenso ist das Wort „Erörterung“ wichtig. Es geht nicht nur um Mitteilungen. Die Klassenelternschaft soll Gelegenheit zur Aussprache, zu Nachfragen und Vorschlägen haben. „Mitwirkung“ und „Erörterung“ gehören zusammen.

Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. Der Vorsitzende ist der Gesprächspartner des Schulleiters. Über die einzelne Schule hinausreichende Probleme werden im Gemeinde- und Kreiselternrat bzw. im Stadtelternrat und Landeselternrat erörtert.

Es gibt also einen vierstufigen Aufbau der Elternvertretung: Klasse, Schule, Gemeinde / Kreis bzw. Stadt und Land Niedersachsen. Für jede Stufe müssen Vertreter der Eltern in einem manchmal sehr komplizierten Verfahren gewählt werden.

Es gibt erfreulicherweise eine Ausnahme. Die Schulelternräte brauchen nicht extra gewählt zu werden. Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. Wenn Sie sich also entschließen, für den Vorsitz im Elternrat der Klasse Ihres Kindes zu kandidieren, müssen Sie wissen, dass Sie ggf. auch zum Schulelternrat gehören. Nur Elternvertreter in der Klasse – das geht nicht. Klasse und Schule gehören zusammen.

Noch ein Hinweis:

Grundsätzlich ist es möglich, wenn von Ihnen mehrere Kinder in einer Schulform in verschiedenen Klassen unterrichtet werden, dass Sie mehrfach als Klassenvorsitzender kandidieren und gewählt werden.

Im Kommentar Seyderhelm zu § 90 Nr.3.5 NSchG ist nachzulesen, dass eine Person in mehreren Klassenelternschaften gewählt werden kann. Diese Person erhält entsprechende Sitze und Stimmen im Schulelternrat. Das mehrfache Stimmrecht gilt jedoch nicht bei Wahlen innerhalb des Schulelternrates.

(nach ‚Elternrat Niedersachsen‘)

Zu unserem Selbstverständnis haben wir folgenden Informationen und Richtlinien zusammengestellt und besprochen (Stand 16.11.2010): AEG SER selbstverständnis 20101107